Frank Holtkötter Media Solutions (im Folgenden: „Auftragnehmer“)  fertigt u.a. Bonrollen, Banderolen und Etiketten nach Vorgaben des Kunden (im Folgenden: “Auftraggeber“)
 

1.       Allgemeines

1.1.    Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2.    Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers eine Belieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3.    Alle Erklärungen zur Begründung, Ausführung oder Änderung von Verträgen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedürfen der Textform i.S. von § 126b BGB (z.B. Brief, E-Mail, Fax).
 

2.       Vertragsschluss

2.1.    Unverbindliche Angebote und Preisangaben des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen keinen Antrag im Sinne von § 145 BGB dar. Sie schließen nur solche Lieferungen und Dienst- leistungen ein, die ausdrücklich genannt werden.

2.2.    Der Auftraggeber kann z.B. über den Menüpunkt „Preisanfrage“ auf der Website des Auftragnehmers (http://www.mybanderole.de) oder per E-Mail eine unverbindliche Preisanfrage stellen.

2.3.    Ein Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine verbindliche Bestellung übersendet und der Auftragnehmer diese annimmt oder wenn der Auftragnehmer ein verbindliches Angebot des Auftraggebers annimmt.

2.4.    Falls der Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden nicht zur Lieferung der bestellten Erzeugnisse in der Lage sein sollte, weil seine Lieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfüllen, ist er zum Rücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen und die Nichtlieferung auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers erstattet der Auftragnehmer ihm unverzüglich.

2.5.    Die Vertragssprache ist Deutsch.


3.       Gefahrübergang


3.1.   Die Lieferung erfolgt ab Werk, Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

3.2.    Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder ver- zögert sich die Lieferung aus anderen, vom ihm zu vertretenden Gründen, so ist der Auftrag- nehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lager- und Transportkosten) zu verlangen.

4.       Eigentumsvorbehalt


4.1.    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) vor.

4.2.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Vertragserzeugnisse zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ihn liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Vertragserzeugnisse zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbind- lichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

4.3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Erzeugnisse ordentlich zu verwahren.

4.4.    Die Verarbeitung oder Umbildung von Vertragserzeugnissen durch den Auftragnehmer wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird ein Vertragserzeugnis mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragserzeugnisses (Faktura- Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für unter Vorbehalt gelieferte Vertragserzeugnisse.

4.5.    Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräu- ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob Ver- tragserzeugnisse ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung die- ser Forderung bleibt der Auftragnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Seine Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die For- derung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein An- trag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel- lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug er- forderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.6.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter zu informieren, um ihm die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage zu ermöglichen. Soweit vom Dritten eine Erstattung der (gerichtlichen und außergerichtlichen) Kosten der Drittwiderspruchsklage nicht zu erlangen ist, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer insoweit entstandenen Ausfall.

4.7.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
 

5.       Zahlungsbedingungen


5.1.    Angegebene Preise enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer; diese wird in Rechnungen des Auftragnehmers in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen. Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich Verpackung, Fracht- Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten.

5.2.    Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge gelten als ver- tragsgemäß. Der Preis bestimmt sich anhand tatsächlich gelieferter Mengen.

5.3.    Zahlungen haben ohne Abzug zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinba- rung. Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nur auf Preise i.S. Ziff. 5.1.

5.4.    Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind Rechnungsbeträge sofort, spätestens innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.

5.5.    Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen; die Annahme erfolgt erfül- lungshalber.

5.6.    Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräf- tig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem glei- chen rechtlichen Verhältnis beruht.

5.7.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, abweichend von bestehenden Fälligkeits- oder Zahlungsab- reden, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstän- de bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern ge- eignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.8.    Der Auftragnehmer behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse zu vereinbaren.
 

6.       Lieferzeit


6.1.    Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

6.2.    Der Beginn einer Lieferungsfrist setzt die Abklärung aller technischen und gestalterischen Fragen voraus.

6.3.    Eine Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.4.    Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6.5.    Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.4 (Annahmeverzug) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung von Vertragserzeugnissen in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.6.    Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Er haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.

6.7.    Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung be- ruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.8.    Der Auftragnehmer haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt.

6.9.    Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Ver- zug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5% des Lieferwertes.

6.10.  Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
 

7.       Mängelhaftung, Garantien


7.1.    Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und etwaige Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als geneh- migt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht er- kennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so hat die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als ge- nehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Der Auftragnehmer kann sich hierauf nicht berufen, sofern er den Mangel arglistig ver- schwiegen hat.

7.2.    Der Auftraggeber hat insbesondere zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druckreifeerklärung/Druckfreigabeerklärung auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht für Fehler, die erst in dem darauf folgenden Fertigungs- vorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

7.3.    Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass Vertrags- erzeugnisse nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.4.    Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 BGB), so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berech- tigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.5.    Der Auftragnehmer haftetet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein- schließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen be- ruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be- grenzt.

7.6.    Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine we- sentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7.    Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Auftragnehmers auch insoweit auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.8.    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.9.    Im Übrigen ist – soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt wurde – die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

7.10.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7.11.  Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

7.12.  Garantien bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung für jedes einzelne Vertragserzeugnis. Etwaige Herstellergarantien (Vorprodukte) bleiben unberührt.
 

8.       Gesamthaftung


8.1.    Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz als vorstehend geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- schäden gemäß § 823 BGB.

8.2.    Die Begrenzung nach Ziff. 8.1. gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3.    Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Ar- beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

9.       Rechte Dritter


9.1.    Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach seinen Vorgaben gefertigten Er- zeugnisse keine Rechte Dritter verletzen oder sonst rechtwidrig sind. Dies gilt insbesondere für Urheber- und Markenrechte sowie Rechte nach dem Kunsturheberrechtsgesetz.

9.2.    Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

9.3.    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer allen Schaden zu ersetzen, der aus einer Inan- spruchnahme durch Dritte oder staatliche Stellen entstehen. Dies umfasst auch die Kosten et- waiger Rechtsverteidigung.
 

10.     Herstellerhinweis


10.1.  Der Auftragnehmer darf mit Zustimmung des Auftraggebers auf Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.

10.2.  Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er ein überwiegendes Interesse daran hat.
 

11.     Hinweise zur Datenverarbeitung


11.1.  Der Auftragnehmer erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Auftraggebers. Er beachtet dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer Bestands- und Nutzungsdaten des Auftraggebers daher nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten er- forderlich ist.

11.2.  Ohne die Einwilligung des Auftraggebers wir der Auftragnehmer Daten des Auftraggebers ent- sprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Mei- nungsforschung nutzen.
 

12.     Schlussbestimmungen


12.1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12.2.  Vorbehaltlich ausdrücklicher vertraglicher Regelung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.

12.3.  Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Er ist zudem berechtigt, den Auftraggeber auch am Gericht an dessen Sitz zu verklagen.

12.4.  Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen berührt die Wirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen nicht.
 

Stand: 29.07.2016